Feuer jeglicher Art (Brauchtumsfeuer, Verbrennen von Forst- bzw. Gartenabfällen, Lagerfeuer etc.) brauchen nicht mehr bei der örtlichen Feuerwehr, der Integrierten Leitstelle oder der Polizei angemeldet werden.
Die genaue örtliche Zuordnung solcher Feuer bei evtl. Feuermeldungen ist sowieso kaum möglich und entbindet die Mitarbeiter der Einsatzleitstelle nicht von der Pflicht, der Meldung bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für ein Schadenfeuer nachzugehen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass ein tatsächliches Schadensfeuer irrtümlich für ein solches Nutz- oder Brauchtumsfeuer gehalten wird und ist daher überflüssig.
Davon unberührt bleibt natürlich die erforderliche Genehmigung durch das Umweltamt des Landratsamtes Passau, da z. B. das Abbrennen eines Sonnwendfeuers rein rechtlich betrachtet ein Verbrennen von pflanzlichen Abfällen darstellt (nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen) und dies ja nach Einbruch der Dunkelheit nicht erlaubt ist. Ausnahmegenehmigungen können deshalb vom Umweltamt auf Antrag für sog. „Brauchtumsfeuer" (wie eben ein Sonnwendfeuer) erteilt werden. Ein einfaches „Anmelden" des Feuers beim örtlichen Feuerwehrkommandanten mag zwar sinnvoll sein, ersetzt aber auf keinen Fall die Genehmigung durch das Umweltamt des Landratsamtes! Ebenso bleibt hiervon unberührt evtl. weitere notwendige behördliche Genehmigungen wie
zum Beispiel straßenverkehrsrechtliche und gaststättenrechtliche Genehmigungen sowie Anmeldung der Veranstaltung als solches bei der Gemeinde etc. für ein Fest rund um das Abbrennen des Feuers herum.
(Gemäß den Stellungnahmen der Polizei Vilshofen vom 5. Juni 2008, der Alarm- und Einsatzzentrale des Landkreises und der Stadt Passau vom 9. Januar 2011 und der Integrierten Leitstelle vom 10. Mai 2012.)